Knabstrupper vom Storchenmoos
Knabstrupper vom    Storchenmoos

            Deckbedingungen

Die Decksaison beginnt am 01.01. und endet am 31.07.

!Über eine Verpachtung in Kompetente Hände, kann gerne geredet werden!

 

Deckbedingungen 2021

 

  1. Der Equidenpass der Stute muss bei Anlieferung mitgebracht werden.
  2. Die Stute muss frei von ansteckenden Krankheiten sein und aus einem gesunden Bestand kommen, im Zweifel kann ein tierärztliches Attest angefordert oder zu Lasten des Stutenbesitzers in Auftrag gegeben werden.
  3. Die Bedeckung der Stute wird im Natursprung, oder an der Hand vorgenommen. Vor der Belegung müssen die hinteren Hufeisen abgenommen werden
  4. Alle Stuten müssen eine backteriologische Cervixtupferprobe mit negativen Befund (nicht älter als 28 Tage) sowie eine negative Tupferprobe auf CEM (Contagiöse equine Metritis= ansteckende Gebärmutterentzündung (nicht älter als 90 Tage)) vorweisen. Der CEM Tupfer muss aus der Klitoris entnommen werden und kann somit problemlos auch bei tragenden Stuten entnommen werden. Aus der Cervix entnommene CEM Tupfer ohne Klitoristupfer werden nicht akzeptiert. Die Ergebnisse der Tupferproben sind per Laborbefund nachzuweisen, frei formulierte Atteste werden nicht akzeptiert. Auf dem Untersuchungsbefund muss die Entnahmelokalisation angegeben sein. Werden die Tupferproben nicht vorgewiesen, so können die notwendigen Proben auch auf Wunsch noch bei unserem Tierarzt vor Ort, zu Lasten des Stutenbesitzers, beauftragt werden. Die Stute wird erst bei Bestätigung eines negativen Befunds dem Hengst zugeführt.
  5. Die Stute muss geimpft (Influenza, Tetanus) entwurmt und unbeschlagen sein.
  6. Die Stute muss Halfterführig und E-Zaun sicher sein.
  7. Eine Kopie von Abstammungsnachweise und ggf. Urkunden von Leistungsprüfungen der Stute müssen der Anmeldung beiliegen.
  8. Der Hengsthalter ist berechtigt und bevollmächtigt, bei Erkrankungsfällen und Verletzungen, einen Tierarzt mit der Behandlung der Stute/des Fohlens zu beauftragen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Stutenbesitzers.
  9. Der Hengsthalter sorgt für bestmögliche Unterkunft und Pflege. Der Hengsthalter übernimmt jedoch keine Haftung für Verlust, Beschädigung oder Minderwert der Stute oder des dazugehörigen Fohlens, gleich welcher Ursache (z.b. Krankheit, Unwetter, Feuer und Diebstahl). Der Haftausschluß umfasst auch die Tätigkeit der Erfüllungsgehilfen und erstreckt sich auf deren möglichen Vorsatz. Auch für Schäden, die durch die Zuführung zum Hengst oder durch den Deckakt selbst entstehen, ist er nicht haftpflichtig. Die Haftung beschränkt sich auf solche Schäden, die grob fahrlässig herbeigeführt werden. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen. Für von seinem Pferd verursachte Schäden haftet ausschließlich der Stutenbesitzer. Er ist dafür verantwortlich, dass eine für sämtliche Fälle der Tierhaftung und sonstiger Risiken abdeckende Haftpflichtversicherung für sein Pferd besteht.
  10. Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung (Deckschein) ausgestellt. Die Aushändigung des Deckscheines erfolgt nur gegen Zahlung des vollen Geldbetrags. Der Zuchtverband ist gemäß Zuchtbuchordnung (ZBO) gehalten, Abstammungsnachweise oder Geburtsbescheinigungen nur für Fohlen auszustellen, für die ein ordnungsgemäßer Deckschein mit Abfohlmeldung vorgelegt wird. Sollte für die Stute bereits ein vorbereiteter Deckschein des Zuchtverbandes vorliegen, so ist dieser mitzubringen.
  11. Das Stallgeld beträgt 12€ bei Stuten ohne Fohlen und 15€ bei Stuten mit Fohlen bei Fuß. Nach Beendigung der Rosse und der letzten Bedeckung wird der Stutenbesitzer angerufen um die Stute abzuholen bzw. das weitere Vorgehen zu besprechen (wenn nicht schon geschehen).
  12. Wenn nicht anders abgesprochen und wir nur über eine begrenzte Anzahl von Gastboxen verfügen, bitten wir die Züchter/Besitzer, ihre Stute rechtzeitig abzuholen. Die Anlieferung und Abholung der Stuten kann nur nach vorheriger Absprache erfolgen.
  13. Die Deckgebür beträgt €600,00 pro Stute. Ab zwei Stuten desselben Besitzers gibt es einen Rabatt von 25% für die zweite und jede weitere Stute.
  14. Die Anmeldegebühr beträgt pauschal €150,00, diese ist in der Decktaxe enthalten und bei der Anmeldung zu zahlen. Die Anmeldegebühr wird bei der Abmeldung der Stute als Bearbeitungsgebühr einbehalten.
  15. Bei einer durch Ultraschall nachgewiesenen Nichtträchtigkeit der Stute kann eine Bedeckung im selben oder darauffolgenden Jahr für €300,00 in Anspruch genommen werden, sofern der Hengst noch zur Verfügung steht. Das tierärztliche Attest hierfür ist spätestens bis zum 31.Oktober des Bedeckungsjahres vorzulegen. Ist die Bedeckung dieser Stute aussichtslos, kann eine Ersatzstute die Nachbedeckung in Anspruch nehmen. Hinzu kommen die Pensions- und ggfs. Zusätzlichen Kosten.
  16. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Hengsthalters. Mit der Stutenanmeldung erklären Sie die Deckbedingungen als angenommen. Einwände gegenüber den Deckbedingungen müssen vor Anlieferung der Stute schriftlich erfolgen.

 

 

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